Allgemeine Geschäftsbedingungen der invent GmbH
A: Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller/Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/Auftraggeber.
§ 2 Angebot
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
(3) Unsere Kostenvoranschläge sind generell unverbindlich.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise frei ab Versandstelle.
(2) Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, beispielsweise aufgrund von Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Besteller/Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
(3) Versandkosten, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden dem Besteller/Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragserfüllung anfallende Reise- und Übernachtungskosten.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller/Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(5) Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, falls uns nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers/Auftraggebers bekannt wird. Wir sind in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Sind Vorauszahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erfolgt, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller/Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen von uns bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller/Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungs-recht zu.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefer- und Leistungstermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind die im Vertrag angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten nur annähernd.
(2) Den Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und den Eingang aller zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen voraus. Für eine Überschreitung der Liefer- bzw. Leistungszeit sind wir nicht verantwortlich, wenn diese durch vom Besteller/Auftraggeber verlangte Abänderungen des Auftrags verursacht worden sind.
(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Setzt uns der Besteller/Auftraggeber nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Erbringung der vertraglichen Leistung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen nicht erbrachter Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller/Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(5) Die Haftungsbegrenzung gemäß den Absätzen 3 und 4 gilt dann nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
(6) Die Einhaltung unserer Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Auftraggebers voraus.
(7) Kommt der Besteller/Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unter-gangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller/Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche des Besteller/Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seine nach§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Leistungsgegenstandes nachgekommen ist. Etwaige Mängelrügen hat der Besteller/Auftraggeber uns innerhalb der vorbezeichneten Frist schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der Rügefrist erhobene Mängelrügen können von uns zurückgewiesen werden.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Material-, Transport- und Arbeitskosten sowie die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen.
(3) Sind wir zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögern sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller/Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers – gleich aus welchen Rechts-gründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers/Auftraggebers.
(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadens-ursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder soweit wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt wurden.
(6) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(7) Über den Rahmen der in den Absätzen 3 bis 6 vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahren-übergang bzw. Abnahme der bestellten Leistung.
§ 6 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
(2) Wir haften insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass wir die Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und der Besteller/Auftraggeber sichergestellt hat, das Datenmaterial, das in maschineller lesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden kann.
(3) Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretener Unmöglichkeit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Verjährung der Ansprüche aus Produzentenhaftung gem. § 823 BGB richtet sich - gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach § 5 Abs. 8
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller/Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefer-gegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers/Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungs-kosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Besteller/Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 781 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller/Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller/Auftraggeber ist berechtigt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller/Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers/Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Die invent GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die invent GmbH unverzüglich von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen zu informieren.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, gültiges Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand beider Vertragsteile ist Bielefeld.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
B. Zusatzbedingungen für Werkverträge
§ 1 Abnahme
(1) Das vertragsgemäß hergestellte Werk wird von uns zur Abnahme bereitgestellt. Die Benutzung des Werks durch den Besteller/Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich, sofern keine schriftliche Abnahmeerklärung vereinbart wurde.
(2) Wurde eine schriftliche Abnahmeerklärung vereinbart, so sind in dieser schriftlichen Abnahmeerklärung etwaige Mängel festzuhalten. Die Abgabe der schriftlichen Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir sind berechtigt, zur Abgabe der schriftlichen Abnahmeerklärung eine angemessene Frist zu setzen. Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Werkleistung als abgenommen.
(3) Ist eine Funktionsprüfung vertraglich vereinbart, gilt diese als erfolgreich durchgeführt, wenn die von uns eingesetzten Diagnostik- bzw. Testprogramme und –verfahren keinen Fehler der Werkleistung fest-stellen. Der Besteller/Auftraggeber ist berechtigt an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilen wir dem Besteller/Auftraggeber die Betriebsbereitschaft mit.
(4) Sind für einzelne Teile des Werks, die vertragsgemäß zusammen-wirken sollen, unterschiedliche Abnahmetermine vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die unter die Teillieferung fallenden Systeme. Bei Abnahme der letzten Teillieferung wird, soweit erforderlich, durch eine Funktionsprüfung in die alle Systemteile einbezogen werden festgestellt, ob die Systemteile vertragsgemäß zusammenwirken.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Besteller/Auftraggebers
(1) Der Besteller/Auftraggeber verpflichtet sich die zur Herstellung des Werks erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Der Besteller/Auftraggeber schafft insbesondere die Voraus-setzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werks erforderlich sind. Dazu gehört unter anderem, dass der Besteller/Auftraggeber
a) Arbeitsräume für unsere Mitarbeiter einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,
b) Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werks notwendigen Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt,
c) das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme usw.) wahrnimmt,
d) Datenerfassungsaufträge incl. Prüfen ohne Verzögerung ausführt,
e) Mitarbeiter aus seinem Bereich, soweit notwendig, zur Verfügung stellt.
(2) Soweit der Besteller/Auftraggeber seinen Verpflichtungen gem. Abs. 1 nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt, hat er uns entstehende Wartezeiten gesondert zu vergüten.
§ 3 Urheberrechte
(1) Der Besteller/Auftraggeber sichert zu, dass die im Rahmen der Auftragserfüllung von uns gefertigten Berichte und Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine Zwecke verwendet und vertraulich behandelt werden. Soweit an unseren Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei uns.
C. Zusatzbedingungen für Software
§ 1 Nutzung der Software
(1) Dem Besteller/Auftraggeber wird ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht gewährt, die erworbene Software zum internen Gebrauch zu nutzen. Das gleiche gilt für die dazugehörende Dokumentation einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen. Sämtliche sonstigen Rechte an der Software und an der Dokumentation einschließlich Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei uns bzw. im Falle der Lieferung von Fremdsoftware beim jeweiligen Soft-ware-Lieferanten.
(2) Den Einsatz der Software im Rahmen eines Netzwerks kann von uns vom Erwerb einer Lizenz abhängig gemacht werden. Ist für Soft-ware ein konkreter Nutzungsumfang nicht vereinbart, ist der Kunde berechtigt die Software in dem Umfang zu nutzen, wie dies nach der Verkehrssitte üblich ist.
(3) Der Besteller/Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und Dokumentation sowie auch die Ergänzungen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur zur Sicherung, als Ersatz oder für nötige Fehleranalysen erstellt werden unter Beachtung von Abs. 1.
(4) Die Überlassung von Quellprogrammen ist nicht vorgesehen und bedarf im Einzelfall einer schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Erstellung von Individualsoftware bzw. Anpassung von Standardsoftware
(1) Sofern wir im Auftrage des Bestellers/Auftraggebers Standardsoft-ware anpassen bzw. Individualsoftware erstellen sind ausschließlich die Spezifikationen des schriftlich vereinbarten Pflichtenheftes maßgeblich.
(2) Sofern im Falle der Anpassung von Standardsoftware bzw. der Erstellung von Individualsoftware eine Testphase vereinbart ist, steht die Software dem Besteller/Auftraggeber zur unentgeltlichen Nutzung während der vereinbarten Testperiode von höchstens 7 Tage, beginnend mit der Lieferung zur Verfügung. Die Software gilt als abgenommen, wenn der Besteller/Auftraggeber die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt oder der Besteller/Auftraggeber während der Testperiode keine vertragswesentlichen Mängel schriftlich rügt oder der Besteller/Auftraggeber die Software nach Ablauf der Testperiode weiter nutzt.
D. Zusatzbedingungen für Dienstleistungen
§ 1 Stornierung von Dienstleistungsterminen
(1) Erfolgt die Stornierung eines vereinbarten Dienstleistungstermins
- 10 Werktage oder früher, werden keine Stornogebühren erhoben
- 9 – 7 Werktage vorher, werden 25 % des jeweiligen Tagessatzes
- 6 – 2 Werktage vorher, werden 50 % des jeweiligen Tagessatzes
- weniger als 2 Werktage vorher, werden 100 % des jeweiligen Tagessatzes als Stornogebühren erhoben.
Bielefeld, 17.April 2018
invent GmbH